Satzung - Geschichtsverein Unkel e.V.



Satzung

Stand 21.03.2017

(Datum der Registereintragung)

 

§1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Geschichtsverein Unkel e. V.“ Der Sitz ist in Unkel. Er wurde am 05.09.1995 gegründet und ist in das beim Amtsgericht Montabaur geführte Vereinsregister unter der Nummer VR 11400 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2

Zweck und Zweckverwirklichung des Vereins

 

(1) Der Verein hat den Zweck:

      a) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Nr. 22 der Abgabenordnung)

      b) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Nr. 5 der Abgabenordnung)

 

(2) Der Satzungszweck gemäß Absatz 1 wird insbesondere verwirklicht durch:

      Zu Absatz (1) a): Die Heimatgeschichte der Region Unkel wissenschaftlich aufzuarbeiten und durch Schriften, Führungen, Veranstaltungen, Ausstellungen und Vorträge der Allgemeinheit öffentlich zugänglich zu machen, die Arbeit des Stadtarchivars von Unkel zu unterstützen, die Einrichtung sowie Unterhaltung eines Heimatmuseums zu fördern, die Unterstützung, Mithilfe oder Mitwirkung bei anderen Veranstaltungen im Sinne dieses Vereinszweckes.

   

     Zu Absatz (1) b): Forschung nach historischem Liedgut, Malereien, Literatur und Ähnlichem von kultureller Bedeutung für die Heimatregion einschließlich der Erforschung der Biographien der Komponisten, Künstler, Autoren etc. mit dem Zweck der Veröffentlichung in Schriften, Vorträgen, Ausstellungen und Darbietungen für die Allgemeinheit sowie die Unterstützung, Mithilfe oder Mitwirkung bei anderen Veranstaltungen im Sinne dieses Vereinszweckes.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Auslagen steht dem nicht entgegen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem offen. Auch Vereine und andere Körperschaften können ordentliche Mitglieder werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet

     a) durch Tod

     b) durch Austritt

     c) durch Ausschluss.

(3) Der Austritt wird wirksam zum Schluss eines Kalenderjahres, wenn er drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber in Textform (schriftlich, per Fax oder E - Mail) erklärt worden ist.

(4) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. (5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils des Vereinsvermögens.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

       1) die Mitgliederversammlung

       2) der Vorstand.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform (schriftlich, per Fax oder E - Mail) einzuberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen eine Woche vorher in Textform (schriftlich, per Fax oder E - Mail) vorliegen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung in Textform (schriftlich, per Fax oder E - Mail) verlangt.

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

      a) die Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre);

      b) die Wahl der Kassenprüfer;

      c) die Entlastung des Vorstandes;

      d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

      e) Satzungsänderungen;

      f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

      g) die Auflösung des Vereins.

 

(4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

     a) dem/der 1. Vorsitzenden;

     b) dem/der 2. Vorsitzenden;

     c) dem/der Schriftführer(in);

     d) dem/der Schatzmeister(in);

     e) dem/der Archivar(in) [geborenes Mitglied/wird nicht gewählt]

     f) Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder bleibt ein Posten eines Beisitzers unbesetzt, kann der Vorsitzende einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Wahl bestellen.

 

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich ( § 26 BGB ) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.

 

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

 

(4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Geschäftsbericht und den Kassenbericht vorzulegen.

 

§ 8

Arbeitsgemeinschaften

 

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins, die sich aus seiner Zweckbestimmung ergeben, Arbeitsgemeinschaften bilden.

 

(2) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften sind zu Vorstandssitzungen einzuladen, wenn auf der Tagesordnung Punkte besprochen werden, welche die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft betreffen.

 

(3) Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaften ergibt sich aus der Erledigung der gestellten Aufgabe oder durch Beschluss des Vorstandes.

 

§ 9

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 10

Kassenprüfung

 

(1) Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung haben zwei Kassenprüfer die Kasse zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen.

 

§ 11

Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks

 

(1) Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschlossen.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Unkel, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Stadtarchivs zu verwenden hat.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.